SCHÖN. SAUBER. LEBENSWERT. DIE MENSCH & WASSER WELT.
 
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 
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MENSCH & WASSER, EVELYN SIEGETSLEITNER, AM STADION 13, 4911 TUMELTSHAM

§ 1 Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen (Reparaturen, Wartungen etc.).


§ 2 Vertragsabschluß
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Auftragsbestätigung abgesandt hat oder der Käufer
direkt das Auftragsformular unterfertigt und dem Verkäufer ausfolgt. In jedem Fall hat die Verkäuferin das Recht, im Falle von Kalkulationsirrtümern
binnen einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.Einkaufsbedingungen
des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt wurden.


§ 3 Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten, etc. enthaltenen Angaben über Maße, Fassungsvermögen,
Preis, Leistung, Einsparung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets
geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.


§ 4 Liefer- und Montagefrist
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Liefer- und Montagefrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch
mit Datum der Auftragsklarheit.
4.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.3 Verzögert sich die Lieferung (Montage) durch einen auf Seiten der Produktionsfirma eingetretenen Umstand, so wird eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist gewährt.
4.4 Hat der Verkäufer einen Liefer(Montage-)verzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, daß der
Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderwertig verwenden kann.
4.5 Wurde die in Art. 4.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann der Käufer durch einseitige schriftliche
Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht
verwendbaren Waren geleisteten Anzahlungen und, soweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der
gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen mußte und die nicht weiter verwendet werden
können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurück- zustellen. Jedenfalls ist die Haftung des Verkäufers
beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes, soferne nicht Vorsatz auf Seiten des Verkäufers vorliegt.
4.6 Andere als die in Art. 4 genannten Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer aufgrund dessen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
4.7 Verhindert der Käufer die Montage am vertraglich vereinbarten Ort und/oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so kann der Verkäufer die
Einräumung der Montagemöglichkeit verlangen und/oder unter Setzung einer Frist zur Ermöglichung der Montage vom Vertrag zurücktreten. Soferne die Ware
bereits ausgesondert wurde, kann der Verkäufer die Einlagerung und Hinterlegung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer
kann in diesem Fall neben dem Kaufpreis für das Produkt auch die Montagekosten verrechnen sowie für alle gerechtfertigten Aufwendungen,
die durch den Annahmeverzug des Käufers entstanden sind, Schadenersatz begehren.


§ 5 Preis
5.1 Der Verkäufer ist unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach § 2.1 über den Zeitraum von 3 Monaten ab Anbotslegung an die von ihm genannten Preise gebunden.
Bei längerer Lieferfrist oder bei nicht rechtzeitiger Annahme durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Preisänderungen an den Käufer weiterzuverrechnen.
5.2 Bei Vertragsabschluß mit freibleibenden Preisen wird der am Tag der Lieferung bzw. Montage geltende Verkaufspreis berechnet.


§ 6 Zahlung
6.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers
abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest unmittelbar
nach Montage und Rechnungslegung.
6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen und sonstige vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen
zurückzuhalten oder zu kompensieren.
6.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben;
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;
c) den gesamten noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen;
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.4 Bei Rücktritt des Verkäufers trotz angemessener Nachfristsetzung hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren
zurückzustellen, bei montierten Waren die Demontage durch den Verkäufer zu dulden und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Waren zu leisten,
alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen mußte und Schadenersatz für entgangenen Gewinn zu leisten.
Hinsichtlich noch nicht gelieferter und montierter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen
und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises sowie den Verdienstentgang in Rechnung zu stellen.
6.5 Bis zur vollständigen Erfüllung des Kauf- und Montagepreises behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen
Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verhalten, das Eigentum des Verkäufers geltend
zu machen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Käufer anerkennt die Sonderrechtsfähigkeit der Waren des Verkäufers auch nach deren Montage.


§ 7 Gewährleistung
7.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit der Ware beeinträchtigenden Mangel,
soferne dieser bei Übergabe der Ware bestanden hat, zu beheben.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer hat das Recht, die Mängel nach seiner Wahl
wie folgt zu beheben:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu demontieren zwecks Nachbesserung;
c) die mangelhafte Ware ersetzen;
d) die mangelhaften Teile nachliefern und montieren.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist erfolgt nur hinsichtlich des Mangels, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Bestandteile der Ware.
7.3 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur freien Verfügung.
7.4 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu seine schriftliche
Zustimmung gegeben hat. Soferne ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Mängelbehebungen erfolgen, erlischt jedweder Gewährleistungsanspruch.
7.5 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den
Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
7.6 Jede über die Bestimmung des § 7 hinausreichenden Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer sagt besondere Garantie-
und Gewährleistungsfristen schriftlich in der Auftragsbestätigung zu.


§ 8 Haftung
8.1 Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie
für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, soferne nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Verkäufers vorliegt.
8.2 Bei Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, soferne nicht Punkt 8.1 Anwendung findet, der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu EUR 3.000,-- auf maximal
EUR 500,-- und bei einer Auftragssumme von über EUR 3.000,-- auf bis zu 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal EUR 1.000,-- begrenzt.
8.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen, sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden,
innerhalb eines Jahres nach Lieferung durch den Verkäufer gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen (Ausnahme § 7.6 zweiter Halbsatz).


§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige
Gericht (Bezirks- gericht oder Landesgericht Linz). Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
9.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
9.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe und Montage vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 
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Dipl.-Ing. Christian Humer, BSc A-4710 Pollham Pollham 31 Tel. 0043(0)664-2410487